§ 2 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:

a)

in den Freistädten Eisenstadt und Rust den Stadtärztinnen oder Stadtärzten,

b)

in den übrigen Gemeinden den Gemeinde(Kreis-)ärztinnen oder Gemeinde(Kreis-)ärzten, soweit nicht in Orten, in denen nur nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztinnen oder Ärzte ansässig sind, diese als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bestellt werden,

c)

in öffentlichen Krankenanstalten mit Prosektur den Prosektorinnen oder Prosektoren, in öffentlichen Krankenanstalten ohne Prosektur den zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Ärztinnen oder Ärzten der Krankenanstalt.

(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs§ 2 Bgld. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.

(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.

(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“

(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Die Vornahme der Totenbeschau obliegt:

a)

in den Freistädten Eisenstadt und Rust den Stadtärztinnen oder Stadtärzten,

b)

in den übrigen Gemeinden den Gemeinde(Kreis-)ärztinnen oder Gemeinde(Kreis-)ärzten, soweit nicht in Orten, in denen nur nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztinnen oder Ärzte ansässig sind, diese als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bestellt werden,

c)

in öffentlichen Krankenanstalten mit Prosektur den Prosektorinnen oder Prosektoren, in öffentlichen Krankenanstalten ohne Prosektur den zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigten Ärztinnen oder Ärzten der Krankenanstalt.

(2) Neben den Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs§ 2 Bgld. 1) sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigte Ärztinnen oder Ärzte als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die bestellten Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer (bzw. die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter) jederzeit zur Verfügung stehen.

(3) Die Bestellung von nicht im öffentlichen Dienst stehenden Ärztinnen oder Ärzten zu Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauern (Abs. 1 lit. b) und die Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern (Abs. 2) erfolgt nach Anhörung der Ärztekammer und den zuständigen Amtsärztinnen oder Amtsärzten durch den Gemeinderat.

(4) Ärztinnen oder Ärzte, die nicht im öffentlichen Dienst stehen, haben vor Antritt ihres Amtes als Totenbeschauerinnen oder Totenbeschauer bzw. als Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vor den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern folgendes Gelöbnis zu leisten: „Ich gelobe, die mir als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer obliegenden Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften stets treu und gewissenhaft zu erfüllen, mich hiebei weder von Eigennutz noch von sonstigen außerdienstlichen Rücksichten beeinflussen zu lassen und das Dienstgeheimnis stets streng zu wahren.“

(5) Die Tätigkeit der Totenbeschauerinnen oder der Totenbeschauer gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes ist den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern zuzurechnen.“

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