§ 7 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer auf dem kürzesten Wege die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes beziehungsweise an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten§ 7 Bgld. Diese Anzeige kann auch bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erstattet werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht wurde, hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer auf dem kürzesten Wege die Anzeige an den Staatsanwalt des zuständigen ordentlichen Gerichtes beziehungsweise an das zuständige Bezirksgericht zu erstatten§ 7 Bgld. Diese Anzeige kann auch bei der örtlich zuständigen Polizeiinspektion erstattet werdenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Liegen die Voraussetzungen gem. Abs. 1 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer die Anzeige im kürzesten Wege an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

(3) Bei Todesfällen nach einer anzeigepflichtigen übertragbaren Krankheit hat die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer bis zum Eintreffen der Amtsärztin oder des Amtsarztes oder vor Anordnungen der Bezirksverwaltungsbehörde die unaufschiebbaren sanitätspolizeilichen Verfügungen vorläufig selbst zu treffen.

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