§ 16 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden§ 16 Bgld. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Antragstellung auf Bewilligung der Einbalsamierung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3 und 14 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Unter Einbalsamierung ist die Behandlung der Leiche mit Mitteln zu verstehen, die geeignet sind, den Zerfall des toten Körpers hinauszuschieben.

(2) Eine Leiche darf nur mit Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde einbalsamiert werden§ 16 Bgld. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn gegen die Art der Einbalsamierung unter Bedachtnahme auf die vorgesehene Bestattungsart vom sanitätspolizeilichen Standpunkt keine Bedenken bestehen und die Einbalsamierung von Personen durchgeführt wird, die die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der zu verwendenden Mittel und des Verfahrens nachweisenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Einbalsamierungen dürfen erst nach erfolgter Totenbeschau und nur dann vorgenommen werden, wenn eine diesbezügliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen oder das Einverständnis der nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) vorliegt. Zur Antragstellung auf Bewilligung der Einbalsamierung sind lediglich die nahen Angehörigen der oder des Verstorbenen berechtigt. Im übrigen gelten für Einbalsamierungen die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 3 und 14 sinngemäß.

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