§ 17 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zu überführen§ 17 Bgld. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) darf eine Leiche nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgebahrt werden, wobei vor Erteilung der Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
Nach durchgeführter Totenbeschau ist die Leiche in eine Leichenhalle (Aufbahrungshalle) zu überführen§ 17 Bgld. Im Sterbehaus oder überhaupt außerhalb der Leichenhalle (Aufbahrungshalle) darf eine Leiche nur mit Zustimmung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters aufgebahrt werden, wobei vor Erteilung der Zustimmung die Totenbeschauerin oder der Totenbeschauer zu hören istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken gegen eine solche Aufbahrung bestehen.

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