§ 20 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen§ 20 Bgld. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen nicht vor und ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Kommen nach der Rangordnung gemäß § 12 Abs. 3 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Bestattungsart nicht innerhalb von 60 Stunden nach dem Eintritt des Todes, so hat dies die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch Bescheid festzustellen. In diesem Falle ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. Machen die heranzuziehenden nahen Angehörigen von dem Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, keinen Gebrauch oder ist kein naher Angehöriger vorhanden, so ist die Leiche zu beerdigen.

(3) Wenn die Beisetzung in einer Gruft erfolgt, dürfen nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallblecheinlage verwendet werden.

(4) Leichen, für deren Bestattung von keiner Seite Vorsorge getroffen wird, können, wenn nicht die Voraussetzungen für eine sanitätspolizeiliche oder gerichtliche Obduktion vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universitäten Wien oder Graz übergeben werden, falls die Kosten der Bergung, der Überführung und schließlichen Bestattung durch den Rechtsträger des Universitätsinstituts getragen werden. Von solchen Leichen ist das Universitätsinstitut durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer telegrafisch oder fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Abholung durch das Institut nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, so ist die Leiche auf Kosten der Gemeinde, in welcher der Tod erfolgte bzw. die Leiche gefunden wurde, der Erdbestattung zuzuführen. Leichen von Infektionskranken oder Infektionsverdächtigen sowie solche, die sich bereits in einem hohen Grade der Verwesung befinden, kommen für eine Übergabe an Anatomische Institute nicht in Frage.

(5) Die ordnungsgemäße Übernahme der Leiche durch das befugte Organ des Universitätsinstitutes ist auf dem Totenbeschaubefund zu bestätigen.

(6) Bestattungspflicht (§ 19 Abs. 1) besteht ferner für Totgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2008, sowie für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebs in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht die Ärztin oder den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidiär die Bestattungspflicht der Gemeinde (§ 19 Abs. 4). Fehlgeburten können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.

(7) Tot- und Fehlgeburten können im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Als Bestattungsarten kommen die Erdbestattung (Beerdigung oder Beisetzung in einer Gruft) oder die Feuerbestattung in Betracht.

(2) Die Bestattungsart richtet sich nach dem Willen der oder des Verstorbenen§ 20 Bgld. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung der oder des Verstorbenen nicht vor und ist ihr oder sein Wille auch sonst nicht eindeutig erkennbar, steht den nahen Angehörigen (§ 12 Abs. 3) das Recht zu, die Bestattungsart zu bestimmenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Kommen nach der Rangordnung gemäß § 12 Abs. 3 mehrere Berechtigte in Betracht und einigen sich diese über die Bestattungsart nicht innerhalb von 60 Stunden nach dem Eintritt des Todes, so hat dies die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Tod erfolgte oder die Leiche aufgefunden wurde, durch Bescheid festzustellen. In diesem Falle ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen. Machen die heranzuziehenden nahen Angehörigen von dem Recht, die Bestattungsart zu bestimmen, keinen Gebrauch oder ist kein naher Angehöriger vorhanden, so ist die Leiche zu beerdigen.

(3) Wenn die Beisetzung in einer Gruft erfolgt, dürfen nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metallblecheinlage verwendet werden.

(4) Leichen, für deren Bestattung von keiner Seite Vorsorge getroffen wird, können, wenn nicht die Voraussetzungen für eine sanitätspolizeiliche oder gerichtliche Obduktion vorliegen, dem Anatomischen Institut der Universitäten Wien oder Graz übergeben werden, falls die Kosten der Bergung, der Überführung und schließlichen Bestattung durch den Rechtsträger des Universitätsinstituts getragen werden. Von solchen Leichen ist das Universitätsinstitut durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer telegrafisch oder fernmündlich in Kenntnis zu setzen. Erfolgt die Abholung durch das Institut nicht innerhalb von 48 Stunden nach Eintritt des Todes, so ist die Leiche auf Kosten der Gemeinde, in welcher der Tod erfolgte bzw. die Leiche gefunden wurde, der Erdbestattung zuzuführen. Leichen von Infektionskranken oder Infektionsverdächtigen sowie solche, die sich bereits in einem hohen Grade der Verwesung befinden, kommen für eine Übergabe an Anatomische Institute nicht in Frage.

(5) Die ordnungsgemäße Übernahme der Leiche durch das befugte Organ des Universitätsinstitutes ist auf dem Totenbeschaubefund zu bestätigen.

(6) Bestattungspflicht (§ 19 Abs. 1) besteht ferner für Totgeburten im Sinne des § 8 des Hebammengesetzes, BGBl. Nr. 310/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 102/2008, sowie für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebs in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht die Ärztin oder den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidiär die Bestattungspflicht der Gemeinde (§ 19 Abs. 4). Fehlgeburten können auf Wunsch der Eltern bestattet werden.

(7) Tot- und Fehlgeburten können im Rahmen einer Sammelbestattung beigesetzt werden.

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