§ 22 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (§ 32§ 22 ) erfolgen.

(2) Das Feuerbestattungsunternehmen darf eine Leiche nur einäschern, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurdeBgld. Die Leiche ist frühestens im Zeitraum von 24 Stunden und nach Möglichkeit acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer einzuäschern, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Das Feuerbestattungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf von Ärztinnen oder Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind oder von Ärztinnen oder Ärzten in einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Die zur Durchführung der thanatopraktischen Behandlung Berechtigten dürfen entsprechend ihrer gewerberechtlichen Befähigung in geeigneten Räumen die Entfernung durchführen. Die Entnahme ist im Totenbeschaubefund zu vermerken.

(4) Über Einäscherungen ist vom Feuerbestattungsunternehmen ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Einäscherung von Leichen darf nur in einer behördlich genehmigten Feuerbestattungsanlage (§ 32§ 22 ) erfolgen.

(2) Das Feuerbestattungsunternehmen darf eine Leiche nur einäschern, wenn der Totenbeschaubefund vorher beigebracht wurdeBgld. Die Leiche ist frühestens im Zeitraum von 24 Stunden und nach Möglichkeit acht Tage nach der Feststellung des Todes durch die Totenbeschauerin oder den Totenbeschauer einzuäschern, wobei die Leiche unverzüglich einer geeigneten Kühlmöglichkeit zuzuführen istLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(3) Das Feuerbestattungsunternehmen kann aus Sicherheitsgründen die Entfernung medizinischer Implantate aus Leichen veranlassen. Die Entfernung darf von Ärztinnen oder Ärzten, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind oder von Ärztinnen oder Ärzten in einer Krankenanstalt durchgeführt werden. Die zur Durchführung der thanatopraktischen Behandlung Berechtigten dürfen entsprechend ihrer gewerberechtlichen Befähigung in geeigneten Räumen die Entfernung durchführen. Die Entnahme ist im Totenbeschaubefund zu vermerken.

(4) Über Einäscherungen ist vom Feuerbestattungsunternehmen ein Einäscherungsverzeichnis, das über die Identität der eingeäscherten Personen Auskunft gibt, zu führen.

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