§ 23 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und auf einem Friedhof beizusetzen§ 23 Bgld. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Friedhofsverwaltung oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die unmittelbare Ausfolgung an nahe Angehörige (§ 12 Abs. 3) ist, ausgenommen im Falle des Abs. 2, unzulässig.

(2) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn

a)

eine definierte Begräbnisstätte vorliegt (Standort),

b)

Gewähr gegeben ist, dass die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung sowie die Lage der Begräbnisstätte nicht gegen Pietät und Würde verstößt und

c)

dadurch dem Willen der oder des Verstorbenen primär entsprochen wird.

(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zB Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.

(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein oder eine derartige Kennzeichnung enthalten, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu umfassen.

(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.

(6) Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung sind unzulässig.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind in einer Urne zu verwahren und auf einem Friedhof beizusetzen§ 23 Bgld. Die Urne ist vom Feuerbestattungsunternehmen unmittelbar der Friedhofsverwaltung oder dem beauftragten Bestattungsunternehmen auszufolgenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen. Die unmittelbare Ausfolgung an nahe Angehörige (§ 12 Abs. 3) ist, ausgenommen im Falle des Abs. 2, unzulässig.

(2) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofs ist zulässig, bedarf jedoch der Bewilligung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Bewilligung darf erteilt werden, wenn

a)

eine definierte Begräbnisstätte vorliegt (Standort),

b)

Gewähr gegeben ist, dass die beabsichtigte Beisetzung oder Verwahrung sowie die Lage der Begräbnisstätte nicht gegen Pietät und Würde verstößt und

c)

dadurch dem Willen der oder des Verstorbenen primär entsprochen wird.

(3) Für die Beisetzung von Urnen direkt im Erdreich ist eine den sanitätspolizeilichen Erfordernissen entsprechend biologisch abbaubare Urne, in allen anderen Fällen (zB Urnennische, -halle) eine dauerhaft luft- und wasserdicht verschlossene Urne zu verwenden.

(4) Jede Urne muss derart gekennzeichnet sein oder eine derartige Kennzeichnung enthalten, dass jederzeit festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste stammen. Die Kennzeichnung hat auch die Nummer des Einäscherungsverzeichnisses zu umfassen.

(5) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist verboten. Dieses Verbot gilt nicht bei einer Sammelbestattung nach § 20 Abs. 7 sowie für die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche seiner Mutter.

(6) Die Beisetzung von Aschenresten in burgenländischen Gewässern sowie die offene Aschenverstreuung sind unzulässig.

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