§ 25 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Für die Überführung von Leichen gelten nachstehende Versargungsvorschriften:

a)

Wenn der Transport der Leiche länger als 24 Stunden dauert oder nach einer Exhumierung erfolgt, muß die Leiche in einem ausgeblechten Sarg, der luftdicht verlötet zu sein hat, versargt werden. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muß dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden. Bei thanatopraktisch behandelten Leichen muss der Sarg nicht ausgeblecht und auch nicht luftdicht verlötet sein, wohl aber verkittet und verschraubt.

b)

Bei einer Transportdauer bis zu 24 Stunden in einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen genügt ein Holzsarg, dessen Fugen dicht geschlossen und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes wie Torfmull oder dergleichen bedeckt ist. Der Sarg ist zu verkitten und zu verschrauben, falls die Leiche nicht thanatopraktisch behandelt worden ist. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden.

c)

In Berücksichtigung der nach Zeit und Ort wechselnden Umstände können in jedem Fall auch andere hier nicht angeführte Vorsichtsmaßregeln bei der Versargung wie die Anwendung eines fäulnishemmenden Ausfüllungsmittels oder dergleichen angeordnet oder Abweichungen von den als Regel aufgestellten Vorschriften insoweit gestattet werden, als dies der Wahrung öffentlich-hygienischer Interessen dient.

(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen§ 25 Bgld.

(3) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 10.12.2010 bis 31.12.2018
(1) Für die Überführung von Leichen gelten nachstehende Versargungsvorschriften:

a)

Wenn der Transport der Leiche länger als 24 Stunden dauert oder nach einer Exhumierung erfolgt, muß die Leiche in einem ausgeblechten Sarg, der luftdicht verlötet zu sein hat, versargt werden. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muß dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden. Bei thanatopraktisch behandelten Leichen muss der Sarg nicht ausgeblecht und auch nicht luftdicht verlötet sein, wohl aber verkittet und verschraubt.

b)

Bei einer Transportdauer bis zu 24 Stunden in einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen genügt ein Holzsarg, dessen Fugen dicht geschlossen und dessen Boden mit einer 5 cm hohen Schicht aufsaugenden Stoffes wie Torfmull oder dergleichen bedeckt ist. Der Sarg ist zu verkitten und zu verschrauben, falls die Leiche nicht thanatopraktisch behandelt worden ist. Falls der Leichentransport nicht mit einem Leichentransportauto oder Leichentransportwagen erfolgt, muss dieser Sarg in einer Holzkiste eingeschlossen werden.

c)

In Berücksichtigung der nach Zeit und Ort wechselnden Umstände können in jedem Fall auch andere hier nicht angeführte Vorsichtsmaßregeln bei der Versargung wie die Anwendung eines fäulnishemmenden Ausfüllungsmittels oder dergleichen angeordnet oder Abweichungen von den als Regel aufgestellten Vorschriften insoweit gestattet werden, als dies der Wahrung öffentlich-hygienischer Interessen dient.

(2) Zur Überführung von Leichen dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, die den durch Verordnung der Landesregierung aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät und Würde näher festzulegenden Anforderungen entsprechen§ 25 Bgld.

(3) Wird eine Leiche aus einem anderen Bundesland ins Burgenland überführt und wurden beim Transport die im anderen Bundesland hiefür geltenden Vorschriften eingehalten, so bedarf die Überführung ins Burgenland keiner weiteren Bewilligung LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Die einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug werden durch die Bestimmungen dieses Gesetzes nicht berührt.

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