§ 30 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 24 § 30 bis 29 zulassen, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt vertretbar istBgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.1970 bis 31.12.2018
Für Enterdigungen und Überführungen von Leichen und Leichenresten, die im Rahmen der staatlichen Kriegsgräberfürsorge durchgeführt werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 24 § 30 bis 29 zulassen, insoweit dies vom sanitätspolizeilichen Standpunkt vertretbar istBgld. LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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