§ 31 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Bestattungsanlagen sind

a)

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung oder Beisetzung von Leichen in einer Gruft sowie zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen, und

b)

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.

Sie können von einer Gemeinde, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie von einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person errichtet und erhalten werden.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hiezu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt ist§ 31 Bgld.

(3) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen sind öffentlich LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Bestattungsanlagen sind

a)

Friedhöfe, das sind Anlagen zur Erdbestattung oder Beisetzung von Leichen in einer Gruft sowie zur Beisetzung von Urnen; als Friedhof gilt auch eine Urnenstätte, das ist eine Anlage oder Fläche zur ausschließlichen Beisetzung von Urnen, und

b)

Feuerbestattungsanlagen (Krematorien), das sind Anlagen zur Einäscherung von Leichen.

Sie können von einer Gemeinde, einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft sowie von einer statutengemäß hierzu berufenen juristischen Person errichtet und erhalten werden.

(2) Die Gemeinde ist zur Errichtung und Erhaltung eines Friedhofes verpflichtet, wenn ein Friedhof für das Gemeindegebiet nicht in ausreichendem Maße durch eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft oder durch eine statutengemäß hiezu berufene juristische Person oder eine Nachbargemeinde zur Verfügung gestellt ist§ 31 Bgld.

(3) Die von der Gemeinde errichteten und erhaltenen Bestattungsanlagen sind öffentlich LBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

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