§ 35 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Das Recht der Benützung von Grabstellen auf von der Gemeinde errichteten oder erhaltenen Friedhöfen ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt begründet§ 35 Bgld. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nichtLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das Benützungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.

(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.

(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 36 Abs. 1 Z 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benützungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benützungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 42) zu verlängern.

(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Das Recht der Benützung von Grabstellen auf von der Gemeinde errichteten oder erhaltenen Friedhöfen ist ein öffentliches Recht und wird durch Verwaltungsakt begründet§ 35 Bgld. Ein Anspruch auf Verleihung des Benützungsrechtes an einer bestimmten Grabstelle besteht nichtLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Das Benützungsrecht wird auf die Dauer von zehn Jahren oder ein Vielfaches von zehn Jahren verliehen und kann jeweils auf weitere zehn Jahre oder ein Vielfaches von zehn Jahren erneuert werden. Im Falle der Erneuerung des Benützungsrechtes ist in erster Linie die oder der bisherige Benützungsberechtigte zu berücksichtigen.

(3) Die Verleihung des Benützungsrechtes an einer Grabstelle begründet das Recht auf Bestattung von Leichen und Leichenteilen, auf die Beisetzung von Urnen und auf die Ausgestaltung der Grabstelle sowie die Pflicht, die Grabstelle der Pietät und Würde entsprechend instand zu halten.

(4) Vom Zeitpunkt einer Bestattung in einer Grabstelle - ausgenommen in einer Aschengrabstelle (§ 36 Abs. 1 Z 3) - muß der Lauf der Mindestruhefrist von zehn Jahren gewährleistet sein. Reicht die noch offene Dauer des Benützungsrechtes hiefür nicht aus, ist das Benützungsrecht durch Erlag eines verhältnismäßigen Teiles der Grabstellengebühr (§ 42) zu verlängern.

(5) Innerhalb der Mindestruhefrist darf nur die der Art und Größe der Grabstelle entsprechende Anzahl von Bestattungen vorgenommen werden.

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