§ 50 Bgld. LBWG (weggefallen)

Burgenländisches Leichen- und Bestattungswesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle Berechtigungen zur Vornahme der Totenbeschau durch Laientotenbeschauer ihre Gültigkeit.

(2) Wenn in Orten, in denen nur eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztin oder ein nicht im öffentlichen Dienst stehender Arzt ansässig ist, diese oder dieser nach den bisher geltenden Bestimmungen als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer bestellt wurde, gilt sie oder er als im Sinne des § 2 § 50 dieses Gesetzes bestellt.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses GesetzesBgld. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die Gemeinde oder die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel zu veranlassenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Soweit auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanstalten den Bestimmungen des § 34 entsprechende Leichenhallen (Aufbahrungshallen) noch nicht vorhanden sind, sind sie binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.

(5) Bestehende Friedhofsordnungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind bis 1. Jänner 1971 anzupassen. Ansonsten sind den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Friedhofsordnungen und Friedhofgebührenordnungen so rechtzeitig zu beschließen, daß diese mit 1. Jänner 1971 wirksam werden.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

(7) Kommt eine Gemeinde den ihr in den Absätzen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung, falls überörtliche Interessen sanitätspolizeilicher Natur es unbedingt notwendig machen, alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.

(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 32 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 50/2013 zu beenden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren alle Berechtigungen zur Vornahme der Totenbeschau durch Laientotenbeschauer ihre Gültigkeit.

(2) Wenn in Orten, in denen nur eine nicht im öffentlichen Dienst stehende Ärztin oder ein nicht im öffentlichen Dienst stehender Arzt ansässig ist, diese oder dieser nach den bisher geltenden Bestimmungen als Totenbeschauerin oder Totenbeschauer bestellt wurde, gilt sie oder er als im Sinne des § 2 § 50 dieses Gesetzes bestellt.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Friedhöfe, Feuerbestattungsanstalten, Urnenhallen und Urnenhaine bedürfen keiner neuerlichen Bewilligung nach den Bestimmungen dieses GesetzesBgld. Entsprechen jedoch solche Anlagen nicht den sanitätspolizeilichen Erfordernissen oder jenen der Pietät und Würde, so hat die Gemeinde oder die gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft das Erforderliche zur Behebung solcher Mängel zu veranlassenLBWG seit 31.12.2018 weggefallen.

(4) Soweit auf Friedhöfen und in Feuerbestattungsanstalten den Bestimmungen des § 34 entsprechende Leichenhallen (Aufbahrungshallen) noch nicht vorhanden sind, sind sie binnen sieben Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu errichten.

(5) Bestehende Friedhofsordnungen, die den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen, sind bis 1. Jänner 1971 anzupassen. Ansonsten sind den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechende Friedhofsordnungen und Friedhofgebührenordnungen so rechtzeitig zu beschließen, daß diese mit 1. Jänner 1971 wirksam werden.

(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Benützungsrechte an Grabstellen sind von diesem Zeitpunkt an als Benützungsrechte im Sinne dieses Gesetzes anzusehen.

(7) Kommt eine Gemeinde den ihr in den Absätzen 3 und 4 auferlegten Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, so kann die Landesregierung, falls überörtliche Interessen sanitätspolizeilicher Natur es unbedingt notwendig machen, alle erforderlichen Maßnahmen an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst treffen.

(8) Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach § 32 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 50/2013 zu beenden.

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