§ 23 Bgld. SSWG Strafbestimmungen

Bgld. Starkstromwegegesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt;

b)

wer Auflagen in BescheidenEntscheidungen, die nach diesem Gesetze erlassen werden, nicht erfüllt;

c)

wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 9 Abs. 4);

d)

wer die Abtragungspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d mit Geldstrafen bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2013

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht,

a)

wer eine nach § 3 dieses Gesetzes bewilligungspflichtige elektrische Leitungsanlage ohne Bewilligung errichtet, ändert, erweitert oder betreibt;

b)

wer Auflagen in BescheidenEntscheidungen, die nach diesem Gesetze erlassen werden, nicht erfüllt;

c)

wer die Anzeige der dauernden Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage unterläßt (§ 9 Abs. 4);

d)

wer die Abtragungspflicht nach § 10 Abs. 5 nicht erfüllt.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. a und b sind mit Geldstrafe bis zu 2.200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c und d mit Geldstrafen bis zu 730 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen.

(3) Wurde eine elektrische Leitungsanlage, deren Errichtung, Änderung oder Erweiterung bewilligungspflichtig ist, ohne Bewilligung errichtet, geändert oder erweitert, so beginnt die Verjährung erst nach Beseitigung des gesetzwidrigen Zustandes.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten