§ 9 Bgld. SSWG Betriebsbeginn und Betriebsende

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung einer elektrischen Leitungsanlage hat ihre Fertigstellung oder die Fertigstellung ihrer wesentlichen Teile der Behörde anzuzeigen. Wenn die Bewilligung zum Betrieb bereits erteilt wurde (§ 7 Abs. 1), ist er nach der Anzeige über die Fertigstellung berechtigt, mit dem regelmäßigen Betrieb zu beginnen.

(2) Wurde die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorbehalten (§ 7 Abs. 2), ist nach der Anzeige der Fertigstellung die sofortige Aufnahme des regelmäßigen Betriebes zu bewilligen, sofern die ausgeführte Anlage dem Bescheid, mit dem die Bewilligung zur Errichtung erteilt wurde, entspricht und die Auflagen dieses Bescheides erfüllt wurden.

(3) Sofern vor Erteilung der Bewilligung zum Betrieb (Abs. 2) eine mündliche Verhandlung stattfindet, sind hiezu der Inhaber der Bewilligung zur Errichtung und Sachverständige zu laden.

(4) Der Inhaber der Bewilligung zum Betrieb hat die dauernde Außerbetriebnahme einer bewilligten elektrischen Leitungsanlage der Behörde anzuzeigen.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Bgld. SSWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Bgld. SSWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Bgld. SSWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Bgld. SSWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Bgld. SSWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Bgld. SSWG
§ 10 Bgld. SSWG