§ 6 Bgld. SSWG Bewilligungsansuchen

Bgld. SSWG - Bgld. Starkstromwegegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.10.2024

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen sowie Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um eine Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus der die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern sowie die bereits bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ersichtlich sind;

c)

Masttypenzeichnungen - außer bei Holzmasten;

d)

bei Umspann-, Umform- und Schaltanlagen entsprechende Bau- und Schaltpläne;

e)

ein dem Leitungsverlauf entsprechendes Verzeichnis der betroffenen Grundstücke samt Namen und Anschrift der Grundeigentümer;

f)

ein Verzeichnis der betroffenen fremden Anlagen (Kreuzungsverzeichnis) unter Angabe der Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen;

g)

bei elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung über 30.000 Volt ein Lageplan im Maßstab 1:50.000;

h)

für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 18 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit Namen und Anschriften der Eigentümer sowie der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger.

(3) Werden durch die elektrischen Leitungsanlagen Gebiete mehrerer Gemeinden betroffen, ist für jede Gemeinde zusätzlich eine Ausfertigung der im Abs. 2 unter lit. b und lit. d bis f bezeichneten Unterlagen beizufügen, die sich auf das Gebiet der jeweiligen Gemeinde beschränken können.

(4) Wenn die eingereichten Unterlagen eine Beurteilung hinsichtlich der technischen Ausführung der Projektes nicht zulassen, ist der Bauwerber zur Beibringung eines Längenprofiles der elektrischen Leitungsanlage und eines statischen Nachweises für die Maste zu verhalten.

(5) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner der im Abs. 2 genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn die übrigen Unterlagen zur einwandfreien Beurteilung der geplanten Leitungsanlage ausreichen.

In Kraft seit 16.03.1971 bis 31.12.9999
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