§ 38a ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Zu Art§ 38a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. 8 und 9 ZK

§ 38a. Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.08.1995 bis 30.06.2001
Zu Art§ 38a ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. 8 und 9 ZK

§ 38a. Die Rücknahme begünstigender Entscheidungen gemäß Artikel 8 ZK und der Widerruf oder die Änderung solcher Entscheidungen gemäß Artikel 9 ZK ist nur innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme der Zollbehörden von der Verwirklichung des Tatbestandes zulässig, es sei denn, die Entscheidung ist durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden.

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