§ 97a ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.08.2003 bis 31.12.9999
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende

§ 97a§ 97a ZollR-DG (weggefallen) seit 21.08.2003 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.

Stand vor dem 20.08.2003

In Kraft vom 01.01.1999 bis 20.08.2003
Ausnahmeregelung bei Freigrenzen für Reisende

§ 97a§ 97a ZollR-DG (weggefallen) seit 21.08.2003 weggefallen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Reisefreibetrag für Waren, die von Reisenden eingeführt werden, die in das Anwendungsgebiet über eine Landgrenze zu anderen Staaten als den Mitgliedstaaten und den EFTA-Staaten einreisen, mit Verordnung bis auf 75 Euro herabzusetzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten