§ 103 ZollR-DG (weggefallen)

Zollrechts-Durchführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2001 bis 31.12.9999
Verwaltungsabgaben

§ 103§ 103 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern in Höhe der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten. Abweichend von § 98 Abs. 3 sind diese Verwaltungsabgaben vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.2001
Verwaltungsabgaben

§ 103§ 103 ZollR-DG (weggefallen) seit 01.07.2001 weggefallen. Verwaltungsabgaben sind als Beitrag zur Abgeltung der Kosten für die Ausübung der Zollaufsicht bei privaten Zollagern in Höhe der nach § 101 Abs. 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B für eine Stunde bestimmten Personalkostensätze je Kalendermonat und Bewilligung zu entrichten. Abweichend von § 98 Abs. 3 sind diese Verwaltungsabgaben vom Inhaber der Bewilligung monatlich jeweils bis zum 15. Tag des Monats zu entrichten.

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