§ 28 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung§ 28 ZLPV 2006 (§ 25weggefallen) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

1.

Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,

2.

Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,

3.

Navigation – Überlandflug,

4.

Flugübungen und

5.

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 28. Die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten ist auf einem Hubschrauber jenes Musters abzulegen, auf das sich die Grundberechtigung§ 28 ZLPV 2006 (§ 25weggefallen) erstrecken sollseit 15.03.2009 weggefallen. Die Prüfung hat folgende Abschnitte zu umfassen, wobei innerhalb jedes Abschnittes die für den Nachweis der fachlichen Befähigung des Bewerbers als Privat-Hubschrauberpilot erforderlichen Übungen durchzuführen sind:

1.

Kontrollen und Verfahren vor und nach dem Flug,

2.

Schwebeflugübungen, fortgeschrittene Flugübungen und Führen des Hubschraubers in schwierigem Gelände,

3.

Navigation – Überlandflug,

4.

Flugübungen und

5.

Außergewöhnliche Verfahren und Notverfahren (wenn erforderlich simuliert).

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