§ 30 ZLPV 2006 (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.03.2009 bis 31.12.9999
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 30.§ 30 ZLPV 2006 (1weggefallen) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absseit 15.03.2009 weggefallen. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Stand vor dem 14.03.2009

In Kraft vom 15.03.2007 bis 14.03.2009
Erweiterungen der Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 30.§ 30 ZLPV 2006 (1weggefallen) Die Grundberechtigung gemäß § 25 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Hubschrauber anderer Muster im Fluge zu führen, für die der Bewerber nach einer entsprechenden theoretischen und praktischen Ausbildung, welche zumindest fünf Flugstunden auf Hubschraubern des betreffenden Musters zu umfassen hat seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absseit 15.03.2009 weggefallen. 2 und 3 nachgewiesen hat.

(2) Die theoretische Zusatzprüfung umfasst die in § 27 Z 2, 3 und 7 bezeichneten Gegenstände unter besonderer Berücksichtigung jener Hubschraubermuster, auf die sich die Erweiterung der Grundberechtigung erstrecken soll.

(3) Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber die in § 28 Z 1, 2 und 5 bezeichneten Prüfungsaufgaben auf einem Hubschrauber jenes Musters auszuführen, für welche die Erweiterung der Grundberechtigung angestrebt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten