§ 26a ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.1992 bis 31.12.9999
§ 26a ZDG. (1weggefallen) Dem Zivildienstpflichtigen, der einen im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet, gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 Sseit 01.06.1992 weggefallen.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

Stand vor dem 31.05.1992

In Kraft vom 01.12.1988 bis 31.05.1992
§ 26a ZDG. (1weggefallen) Dem Zivildienstpflichtigen, der einen im § 34 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Zivildienst leistet, gebührt für jeden Monat eines solchen Zivildienstes eine Monatsprämie in der Höhe von 180 Sseit 01.06.1992 weggefallen.

(2) Erstreckt sich der Anspruch auf die Monatsprämie auf Bruchteile eines Monats, so gebührt sie mit je einem Dreißigstel für jeden Kalendertag dieser Bruchteile.

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