§ 54c ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 54c ZDG. (1weggefallen) Die Kommission beschließt in Senatenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und

2.

je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 54c ZDG. (1weggefallen) Die Kommission beschließt in Senatenseit 01.01.1994 weggefallen.

(2) Jedes Mitglied der Kommission kann mehreren Senaten angehören.

(3) Jedem Senat der Kommission gehören als Mitglieder an:

1.

Der Vorsitzende der Kommission oder einer seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzender und

2.

je ein Vertreter jedes Landes auf Vorschlag des jeweiligen Landeshauptmannes.

(4) Bei der Bestellung nach Abs. 3 Z 1 ist auf § 63a Abs. 2 des Richterdienstgesetzes 1961, BGBl. Nr. 305, Bedacht zu nehmen. Die Vorschläge nach Abs. 3 Z 2 sind dem Bundesminister für Inneres zu erstatten. Sofern dies nicht binnen acht Wochen erfolgt, entfällt für die betreffende Funktionsperiode das Vorschlagsrecht.

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