§ 54h ZDG (weggefallen)

Zivildienstgesetz 1986

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999
§ 54h ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

1.

dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und

2.

dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1993
§ 54h ZDG (weggefallen) seit 01.01.1994 weggefallen. Die Kommission hat je eine Ausfertigung ihrer Entscheidungen nach § 54a Abs. 2 innerhalb von vier Wochen nach Eintritt der Rechtskraft

1.

dem nach § 4 Abs. 5 zuständigen Landeshauptmann und

2.

dem Bundesministerium für Inneres zu übermitteln.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten