§ 21 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.10.2007 bis 31.12.9999
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR

§ 21.§ 21 ZÄKG (1weggefallen) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

1.

sich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,

2.

genau bestimmt sind und

3.

nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist

1.

eine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie

2.

festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermittelnseit 20.10.2007 weggefallen.

Stand vor dem 19.10.2007

In Kraft vom 01.01.2006 bis 19.10.2007
Prüfung der Vertrauenswürdigkeit – EWR

§ 21.§ 21 ZÄKG (1weggefallen) Die Österreichische Zahnärztekammer hat über Ersuchen eines der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Vertragsstaaten) oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom ersuchenden Staat mitgeteilte Sachverhalte betreffend Personen, die in Österreich in die Zahnärzteliste eingetragen sind oder waren und beabsichtigen, im ersuchenden Staat eine zahnärztliche Tätigkeit auszuüben, zu prüfen, die

1.

sich im Bundesgebiet der Republik Österreich vor Niederlassung der betreffenden Person im betreffenden Staat ereignet haben sollen,

2.

genau bestimmt sind und

3.

nach Auffassung des ersuchenden Staats geeignet sein könnten, sich auf die für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs erforderliche Vertrauenswürdigkeit auszuwirken.

(2) Im Rahmen der Prüfung ist

1.

eine Stellungnahme des/der betroffenen Berufsangehörigen einzuholen sowie

2.

festzustellen, ob gegen ihn/sie wegen dieses Sachverhalts in Österreich ermittelt wird, ein verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliches oder strafrechtliches Verfahren anhängig ist oder eine verwaltungs- oder verwaltungsstrafrechtliche Maßnahme oder eine strafgerichtliche Maßnahme verhängt wurde.

(3) Das Ergebnis dieser Prüfung sowie eine Beurteilung, ob die verhängte Maßnahme geeignet ist, die Vertrauenswürdigkeit der Person im Hinblick auf die zahnärztliche Berufsausübung in Zweifel zu ziehen, ist dem ersuchenden Staat binnen drei Monaten zu übermittelnseit 20.10.2007 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten