§ 50a ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
§ 50a ZÄG (1weggefallen) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in

1.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,

2.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,

3.

einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder

4.

einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur

1.

durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und

2.

auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte

erfolgen.

seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2012
§ 50a ZÄG (1weggefallen) Im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin können nach Maßgabe der studienrechtlichen Vorschriften Teile der an den Medizinischen Universitäten durchgeführten praktischen Ausbildung bis zu einem Höchstausmaß von 36 Wochen in

1.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxis,

2.

einer anerkannten zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis,

3.

einem anerkannten zahnärztlichen Lehrambulatorium oder

4.

einer sonstigen anerkannten zahnärztlichen Ausbildungsstätte absolviert werden.

(2) Die praktische Ausbildung in der Zahnmedizin in anerkannten zahnärztlichen Lehrpraxen, zahnärztlichen Lehrgruppenpraxen, zahnärztlichen Lehrambulatorien oder sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätten darf nur

1.

durch Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c und

2.

auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung der jeweiligen Medizinischen Universität mit dem/der Inhaber/Inhaberin der zahnärztlichen Lehrpraxis, mit der zahnärztlichen Lehrgruppenpraxis oder mit dem Rechtsträger des zahnärztlichen Lehrambulatoriums oder der sonstigen zahnärztlichen Ausbildungsstätte

erfolgen.

seit 01.01.2013 weggefallen.

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