§ 50d ZÄG (weggefallen)

Zahnärztegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln unddie durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
    2. 2.Ziffer 2gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln undgewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    3. 3.Ziffer 3gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
    4. 4.Ziffer 4gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln undgewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    5. 5.Ziffer 5gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
§ 50d ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.2012
  1. (1)Absatz einsDie Anerkennung einer Ordinationsstätte als zahnärztliche Lehrpraxis darf nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
    1. 1.Ziffer einsdie durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln unddie durch den/die Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Ordinationsstätte erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die Ordinationsstätte über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Anerkennung einer Gruppenpraxis als zahnärztliche Lehrgruppenpraxis darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einszumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Lehrgruppenpraxis als Gesellschafter/Gesellschafterinnen während der Öffnungszeit der Lehrgruppenpraxis tätig sind,
    2. 2.Ziffer 2gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln undgewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Gruppenpraxis erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    3. 3.Ziffer 3gewährleistet ist, dass die Gruppenpraxis über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums für Zahnmedizin als zahnärztliches Lehrambulatorium sowie von Krankenanstalten als sonstige zahnärztliche Ausbildungsstätten darf nur erteilt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsin der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c beschäftigt sind,in der Krankenanstalt zumindest zwei Angehörige des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, beschäftigt sind,
    2. 2.Ziffer 2die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c gewährleistet ist,die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in einem solchen Ausmaß beschäftigt sind, dass durch deren Anwesenheit während der Betriebszeiten des Lehrambulatoriums oder der sonstigen Ausbildungsstätte eine Tätigkeit des/der Studierenden der Zahnmedizin nur unter Anleitung und Aufsicht des/der betreffenden Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, gewährleistet ist,
    3. 3.Ziffer 3das für die Ausbildung in Aussicht genommene Lehrambulatorium oder die in Aussicht genommenen Abteilungen oder Organisationseinheiten der Krankenanstalt über die erforderlichen krankenanstaltenrechtlichen Bewilligungen verfügen,
    4. 4.Ziffer 4gewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß § 50c in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln undgewährleistet ist, dass die durch die Angehörigen des zahnärztlichen Berufs gemäß Paragraph 50 c, in der Krankenanstalt erbrachten zahnmedizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang den Studierenden der Zahnmedizin die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln und
    5. 5.Ziffer 5gewährleistet ist, dass die Einrichtung über die zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderliche Patientenfrequenz und Ausstattung, insbesondere in apparativer Hinsicht, verfügt.
§ 50d ZÄG (weggefallen) seit 01.01.2013 weggefallen.

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