§ 6 WucherG (weggefallen)

Wuchergesetz 1949

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.1975 bis 31.12.9999
§ 6 WucherG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.Paragraph 6,

Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 10.000 S verhängt werden.

Stand vor dem 31.12.1974

In Kraft vom 14.09.1952 bis 31.12.1974
§ 6 WucherG (weggefallen) seit 02.01.1975 weggefallen.Paragraph 6,

Wer sich von jemandem, für den der Bruch des Ehrenwortes den Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes zur Folge haben kann, die Erfüllung einer Verpflichtung aus einem Kreditgeschäft unter Ehrenwort oder einer ähnlichen Beteuerung versprechen läßt, wird vom Gericht wegen Übertretung mit strengem Arrest von einer Woche bis zu sechs Monaten bestraft. Neben der Freiheitsstrafe kann Geldstrafe bis zu 10.000 S verhängt werden.

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