Art. 1 § 30 WGG Regierungskommissär

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Gebührenbefreiung

§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind beiBei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Beglaubigung von Unterschriften, bei EingabenBestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.3), kann die Landesregierung

1.

befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,

2.

in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36,

3.

in einem Verfahren nach § 35a längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte

mit Bescheid einen fachkundigen und gem. § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß § 17a Abs. 1 GenRevG, BGBl. I Nr. 127/1997, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die gerichtlichen Eingaben Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß § 29 Abs. 1 und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:

1.

Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Z 6,

2.

Rechtsgeschäften gemäß § 9a Abs. 2 und 2a sowie

3.

Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (§ 4) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,

zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Abs. 1 zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.

(3) Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist § 28 Abs. 9 von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

(Anm4) Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Abs.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997) 1 und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.

Stand vor dem 31.05.2000

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.05.2000

Gebührenbefreiung

§ 30. (1) Die als gemeinnützig anerkannten Bauvereinigungen sind beiBei Bestehen einer erheblichen Gefahr für die Einhaltung der Beglaubigung von Unterschriften, bei EingabenBestimmungen dieses Gesetzes sowie zur Sicherung der Vermögensbindung (§ 1 Abs. 2 und Eintragungen in Grundbuchs- und Registersachen sowie in Angelegenheiten der Zwangsvollstreckung in ihr unbewegliches Vermögen von den Gerichtsgebühren befreit.3), kann die Landesregierung

1.

befristet auf höchstens ein Jahr, wobei Wiederbestellungen bis zu insgesamt drei Jahren zulässig sind,

2.

in einem Verfahren nach § 35 längstens bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 36,

3.

in einem Verfahren nach § 35a längstens bis zur Übernahme der Eigentumsrechte

mit Bescheid einen fachkundigen und gem. § 24 Abs. 1 zuverlässigen Regierungskommissär bestellen, der dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftstreuhänder angehört oder als Revisor gemäß § 17a Abs. 1 GenRevG, BGBl. I Nr. 127/1997, zugelassen ist. Die Landesregierung kann den Regierungskommissär bescheidmäßig abberufen. Ein allfälliges Rechtsmittel gegen diese Bescheide hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die gerichtlichen Eingaben Der Regierungskommissär, dem alle Aufsichtsrechte gemäß § 29 Abs. 1 und die Eintragungen zum Erwerb des Eigentumsrechtes an einer Liegenschaft (Liegenschaftsanteil) durch eine als gemeinnützig anerkannte Bauvereinigung sind von den Gerichtsgebühren befreit.2 zustehen, hat vor Vertragsabschluss bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit:

1.

Rechtsgeschäften gemäß § 7 Abs. 1a und Abs. 3 Z 6,

2.

Rechtsgeschäften gemäß § 9a Abs. 2 und 2a sowie

3.

Rechtsgeschäften, die aufgrund anderer Gesetze oder gemäß der Satzung (§ 4) oder durch den Aufsichtsrat zustimmungspflichtig sind,

zuzustimmen, sofern sie nicht geeignet sind, die Gefahr gemäß Abs. 1 zu vergrößern. Er nimmt an allen General- und Hauptversammlungen, an Geschäftsführungs-, Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen mit Rederecht teil.

(3) Auf die Vergütung des Regierungskommissärs, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hierfür zu stehen hat, ist § 28 Abs. 9 von der Landesregierung sinngemäß anzuwenden.

(Anm4) Die Landesregierung hat die Einleitung eines Verfahrens sowie die Eintragung der Bestellung nach Abs.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 130/1997) 1 und deren Löschung bei Änderungen der Tatsachen im Firmenbuch auf Kosten der Bauvereinigung zu veranlassen.

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