Art. 4 WGG

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1986 bis 31.12.9999

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

9.

Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.

(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Stand vor dem 30.12.2023

In Kraft vom 01.07.2022 bis 30.12.2023

1.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(Anm.: Z 2 bis 8 betreffen andere Rechtsvorschriften)

9.

Die Bestimmungen des § 14d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes sind - mit Ausnahme des Abs. 5 - auch auf jene Erhaltungsbeiträge anzuwenden, deren Vorschreibung auf § 14 d des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes in der am 1. Jänner 1985 in Geltung gestandenen Fassung beruht.

(Anm.: Z 10 und 11 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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