§ 12 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Finanzierung

§ 12 WKG. (1weggefallen) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich istseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Finanzierung

§ 12 WKG. (1weggefallen) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich istseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

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