§ 30 WKG (weggefallen)

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 30 WKG. (1weggefallen) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:

1.

Aus- und Weiterbildung,

2.

allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,

3.

Messen, Ausstellungen, Musterschauen und

4.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.

(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 30 WKG. (1weggefallen) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichtenseit 01.01.2002 weggefallen.

(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:

1.

Aus- und Weiterbildung,

2.

allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,

3.

Messen, Ausstellungen, Musterschauen und

4.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.

(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

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