Art. 5 WettbG

Wettbewerbsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit demAnm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 19932 Z 79, BGBl. Nr. 125/1993BGBl. I Nr. 2/2008, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBGals nicht mehr geltend festgestellt.) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(3) – (7) (Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 17.04.2002 bis 31.12.2007

(1) (Verfassungsbestimmung) Artikel I dieses Bundesgesetzes tritt mit demAnm.: Abs. 1 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. Juli 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz vom 18. Februar 19932 Z 79, BGBl. Nr. 125/1993BGBl. I Nr. 2/2008, über die Durchführung der Wettbewerbsregeln in der Europäischen Union (EU-Wettbewerbsgesetz/EU-WBGals nicht mehr geltend festgestellt.) außer Kraft. Die organisationsrechtlichen Vorschriften des Art. I §§ 6 bis 8 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Art. II und III treten ebenfalls mit 1. Juli 2002 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2002 wirksam.

(3) – (7) (Anm.: Abs. 3 bis 7 betreffen andere Rechtsvorschriften)

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