§ 110 WRG 1959 (weggefallen)

Wasserrechtsgesetz 1959

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.08.2001 bis 31.12.9999
Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen§ 110 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

Stand vor dem 10.08.2001

In Kraft vom 01.10.1997 bis 10.08.2001
Ist die geplante Benutzung der Gewässer mit Anlagen verbunden, die nach anderen Vorschriften einer Bewilligung bedürfen, so sind die wasserrechtlichen Amtshandlungen tunlichst zugleich mit den sonst noch erforderlichen Verhandlungen durchzuführen§ 110 WRG 1959 (weggefallen) seit 11.08.2001 weggefallen.

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