Art. 1 § 9 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
(1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6Art. 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und § 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

VBefrG (2weggefallen) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2)seit 01.05.1993 weggefallen. Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
(1) Die Befragung erfolgt mittels amtlichen Stimmzettels, der ein Ausmaß von ungefähr 6Art. 1/2 bis 7 1/2 cm in der Breite und § 9 1/2 bis 10 1/2 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon aufzuweisen hat. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Hauptwahlbehörde hergestellt werden.

VBefrG (2weggefallen) Der amtliche Stimmzettel hat bei Fragestellung mit „ja“ oder „nein“ links unter der Frage das Wort „ja“ und daneben einen Kreis, rechts unter der Frage hingegen das Wort „nein“ und daneben einen Kreis zu enthalten (Muster Anlage 2)seit 01.05.1993 weggefallen. Bei Vorlage zweier alternativer Lösungsvorschläge ist auf dem Stimmzettel neben dem Lösungsvorschlag „a“ und dem Lösungsvorschlag „b“ ein Kreis zu setzen (Muster Anlage 3) (Anm.: Anlage nicht darstellbar).

(3) Finden an einem Befragungstag zwei oder mehrere Volksbefragungen statt, so sind die Stimmzettel aus unterscheidbarem Papier verschiedener Farbe herstellen zu lassen. Der Stimmberechtigte hat die Stimmzettel in ein Kuvert zu legen.

(4) Die Hauptwahlbehörde hat die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlbehörden in Wien über die Kreiswahlbehörde, den Gemeinde- und Sprengelwahlbehörden außerhalb Wiens über die Bezirkshauptmannschaften und Gemeinden, bei Städten mit eigenem Statut über diese, entsprechend der endgültigen Zahl der Stimmberechtigten im Bereich der Wahlbehörde, zusätzlich einer Reserve von 15 vH zu übermitteln. Eine weitere Reserve von 15 vH ist den Bezirksverwaltungsbehörden für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf der Wahlbehörden am Befragungstage zur Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel sind jeweils gegen Empfangsbestätigung in zweifacher Ausfertigung auszufolgen; hiebei ist eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

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