Art. 1 § 17 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden abgegebenen gültigen Stimmen oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugebenArt. 1 § 17 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
Die Hauptwahlbehörde hat auf Grund ihrer rechtskräftigen Ermittlung oder gegebenenfalls auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes die Zahl der auf „ja“ und „nein“ lautenden abgegebenen gültigen Stimmen oder die Zahl der auf die beiden alternativen Lösungsvorschläge entfallenden gültigen Zustimmungen dem Nationalrat und der Bundesregierung bekanntzugebenArt. 1 § 17 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

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