Art. 1 § 20 VBefrG (weggefallen)

Volksbefragungsgesetz 1989

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreitArt. 1 § 20 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 01.07.1989 bis 30.04.1993
Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreitArt. 1 § 20 VBefrG (weggefallen) seit 01.05.1993 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten