§ 8a VAbstG (weggefallen)

Volksabstimmungsgesetz 1972

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1993 bis 31.12.9999
§ 8a VAbstG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäßseit 01.05.1993 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.1993

In Kraft vom 15.03.1990 bis 30.04.1993
§ 8a VAbstG (Verfassungsbestimmungweggefallen) Für das Abstimmungsverfahren gelten die Bestimmungen des § 62a der Nationalrats-Wahlordnung 1971 (Stimmenabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland) sinngemäßseit 01.05.1993 weggefallen.

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