§ 54c VStG (weggefallen)

Verwaltungsstrafgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.02.1991 bis 31.12.2001
Gegen die Entscheidung über Anträge auf Aufschub oder Unterbrechung des Strafvollzuges§ 54c VStG (§ 54aweggefallen) oder auf Zahlungserleichterungen (§ 54b Abs. 3) ist kein Rechtsmittel zulässigseit 01.01.2002 weggefallen.

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