Art. 2 VBG

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.1973 bis 31.12.9999

Artikel II

(Anm.: Zu § 26 des VertragsbedienstetengesetzesDas Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete ist in einem aufrechten Dienstverhältnisder jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der BestimmungenInkrafttreten des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zuArt. I Z 1 mit den im § 26 Abs. 2 § 1 Abs. 3 litdes Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1.

die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2.

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3.

die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4.

die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5.

die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a)

nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b)

vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;

6.

die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

7.

die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwendenangeführten Personen abgeschlossen wurden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurdenso lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

Stand vor dem 31.08.1998

In Kraft vom 01.03.1969 bis 31.08.1998

Artikel II

(Anm.: Zu § 26 des VertragsbedienstetengesetzesDas Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86)

(1) Für Vertragsbedienstete ist in einem aufrechten Dienstverhältnisder jeweils geltenden Fassung auf Dienstverträge, die nach diesem Gesetz vor dem 1. März 1969 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen wurden, sind bei Anwendung der BestimmungenInkrafttreten des § 26 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zusätzlich zuArt. I Z 1 mit den im § 26 Abs. 2 § 1 Abs. 3 litdes Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführten Zeiten folgende, nach der Vollendung des 18. Lebensjahres liegende Zeiten gemäß § 26 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zur Gänze für die Stichtagsfestsetzung zu berücksichtigen:

1.

die in einem durch Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen in einer Beschäftigung mit mehr als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegte Zeit, soweit sich nicht bei Anwendung des § 26 Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I eine Kürzung ergibt. Das gleiche gilt für die bei einer Landes- oder Privatbahn in einem durch eine gleichartige Dienstordnung geregelten Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, die aus Anlaß der Übernahme in ein durch Dienstordnung geregeltes Dienstverhältnis zu den Österreichischen Bundes(Staats)bahnen für die Vorrückung angerechnet oder berücksichtigt worden ist;

2.

die Zeit, in der der Vertragsbedienstete auf Grund des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, oder des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, Anspruch auf eine Beschädigtenrente oder Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH oder auf Grund des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, deutsches RGBl. I S 1077, Anspruch auf Rente für Arbeitsverwendungsunfähige gehabt hat;

3.

die Zeit, die dem Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des Beamten-Überleitungsgesetzes, StGBl. Nr. 134/1945, für die Vorrückung angerechnet worden ist;

4.

die Zeit, während der der Vertragsbedienstete zur Erfüllung der allgemeinen Bundesdienstpflicht auf Grund des Bundesdienstpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 102/1936, herangezogen war;

5.

die Zeit, während der der Vertragsbedienstete

a)

nach dem 13. März 1938 durch militärische Dienstleistung, durch Kriegsgefangenschaft oder einen anderen durch den Krieg gegebenen Grund oder

b)

vom 4. März 1933 bis 27. April 1945 aus den im § 4 Abs. 1 erster Satz des Beamten-Überleitungsgesetzes angeführten Gründen

am Eintritt in den öffentlichen Dienst behindert war, sofern nicht die Voraussetzungen der Z 6 zutreffen; als Behinderung nach lit. a gilt jedenfalls eine militärische Dienstleistung ab 1. September 1939;

6.

die Zeit, um die der Vertragsbedienstete das für die Aufnahme auf einen seinem Dienstposten entsprechenden Dienstposten eines Beamten vorgeschriebene Studium nur aus den in Z 5 lit. a und b genannten Gründen später vollendet hat, als es nach den österreichischen Studienvorschriften frühestens möglich gewesen wäre;

7.

die Zeit des erfolgreichen Besuches eines Abiturientenlehrganges an einer Lehrerbildungsanstalt, wenn für den Vertragsbediensteten die Reifeprüfung für Volksschulen als Anstellungserfordernis vorgeschrieben war; die Bestimmungen des § 26 Abs. 2 Z 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I der 17. Vertragsbedienstetengesetz-Novelle sind bei Berücksichtigung dieser Zeiten sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Anwendung des Abs. 1 Z 5 und 6 ist für Vertragsbedienstete, denen Behinderungszeiten gemäß § 2 Abs. 4 und 5 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, oder gemäß § 2 Abs. 4 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung, BGBl. Nr. 113/1948, zur Gänze angerechnet wurden, der angerechnete Zeitraum als gemäß Abs. 1 Z 5 und 6 vorangesetzt anzusehen.

(3) Auf Südtiroler und Kanaltaler im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 97/1955 und auf Heimatvertriebene sind § 26 Abs. 2 Z 1 l des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in der Fassung des Art. I und Abs. 1 Z 1 und 4 dieses Artikels auch dann anzuwendenangeführten Personen abgeschlossen wurden, wenn die betreffenden Dienstzeiten oder Wehrdienstzeiten im Dienste des früheren Heimatstaates zurückgelegt wurdenso lange weiteranzuwenden, als keine Unterstellung unter eine andere Rechtsvorschrift vereinbart wird.

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