§ 72c VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Verjährung

§ 72c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.1998
Verjährung

§ 72c VBG (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen. Die Verjährungsbestimmungen des § 18a sind auf alle im § 18a Abs. 1 und 2 umschriebenen Forderungen anzuwenden, über die bis zum 1. Juli 1997 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dies gilt jedoch nicht für solche Forderungen, die Gegenstand eines am 1. Juli 1997 anhängigen Gerichtsverfahrens sind.

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