§ 73a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 73 a,§ 73a VBG (1weggefallen) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 41 Abs. 2 oderParagraph 41, Absatz 2, oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 41 Abs. 2,Paragraph 41, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  1. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 42a gebührt hätte.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 42 a, gebührt hätte.
  2. (3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt ausIm Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. 2.Ziffer 2der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.
  3. (4)Absatz 4Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.1998
Paragraph 73 a,§ 73a VBG (1weggefallen) Wird ein Vertragslehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 des Entlohnungsschemas römisch eins, auf den Paragraph 42 a, anzuwenden ist, außerhalb einer Volksschule auf einem für Lehrer der Entlohnungsgruppe l 2a 2 vorgesehenen Arbeitsplatz verwendet, und hätte er im Falle einer Einstufung in die Entlohnungsgruppe l 2a 1 Anspruch auf eine Dienstzulage

  1. 1.Ziffer einsgemäß § 59 Abs. 5 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 59, Absatz 5, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 41 Abs. 2 oderParagraph 41, Absatz 2, oder
  2. 2.Ziffer 2gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mitgemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit§ 41 Abs. 2,Paragraph 41, Absatz 2,,
so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absseit 01.01.1999 weggefallen. 2 oder 3 eine Ergänzungszulage.so gebührt ihm unter den Voraussetzungen der Absatz 2, oder 3 eine Ergänzungszulage.
  1. (2)Absatz 2Im Fall des Abs. 1 Z 1 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des § 42a gebührt hätte.Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm im Fall einer Überstellung in die Entlohnungsgruppe l 2a 2 ohne Anwendung des Paragraph 42 a, gebührt hätte.
  2. (3)Absatz 3Im Fall des Abs. 1 Z 2 gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt ausIm Fall des Absatz eins, Ziffer 2, gebührt die Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen dem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das dem Vertragslehrer in der Entlohnungsgruppe l 2a 2 gebührt, und dem Betrag, der sich zusammensetzt aus
    1. 1.Ziffer einsdem Monatsentgelt (ohne Zulagen), das ihm gebühren würde, wenn er in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 geblieben wäre, und
    2. 2.Ziffer 2der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.der Dienstzulage, die ihm in diesem Fall gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.
  3. (4)Absatz 4Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den §§ 59 Abs. 5 Z 1 und 60 Abs. 1 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 41 Abs. 2 gebührt hätte.Im übrigen teilt die Ergänzungszulage das rechtliche Schicksal der Dienstzulage, die im Fall des Verbleibens in der Entlohnungsgruppe l 2a 1 gemäß den Paragraphen 59, Absatz 5, Ziffer eins und 60 Absatz eins, Ziffer eins, des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, gebührt hätte.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten