§ 73b VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
Paragraph 73 b,§ 73b VBG (1weggefallen) Paragraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 e, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

  1. 1.Ziffer einsschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben undschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
  2. 2.Ziffer 2seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
  1. (2)Absatz 2Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 47 e, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
seit 01.01.1999 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
Paragraph 73 b,§ 73b VBG (1weggefallen) Paragraph 39, Absatz 2 und 3 und Paragraph 47 e, sind auf Vertragslehrer nicht anzuwenden, die

  1. 1.Ziffer einsschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema I L angehört haben undschon vor dem 1. Jänner 1996 dem Entlohnungsschema römisch eins L angehört haben und
  2. 2.Ziffer 2seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis (in Dienstverhältnissen) zu einer inländischen Gebietskörperschaft (zu inländischen Gebietskörperschaften) stehen.
  1. (2)Absatz 2Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß § 39 Abs. 3, § 42e Abs. 1 und § 47e können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.Zeiten einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf gemäß Paragraph 39, Absatz 3,, Paragraph 42 e, Absatz eins und Paragraph 47 e, können auch vor dem 1. Jänner 1996 zurückgelegt worden sein.
seit 01.01.1999 weggefallen.

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