§ 75a VBG (weggefallen)

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999
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§ 75a VBG. (1weggefallen) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 01.01.1999 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 15.02.1997 bis 31.12.1998
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§ 75a VBG. (1weggefallen) Im Sinne des § 274a BDG 1979 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm in Vollziehung dieses Bundesgesetzes übertragenen Mitwirkungsbefugnisse eine wesentliche Voraussetzung bildet, in die von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensysteme direkt Einsicht zu nehmenseit 01.01.1999 weggefallen. Die Einsichtnahme ist nur in jenen Bereichen zulässig, in denen dem Bundesminister für Finanzen ein Mitwirkungsrecht zukommt.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters ermächtigt, Daten aus den von § 274a Abs. 1 BDG 1979 erfaßten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten des Dienstverhältnisses öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

(3) Die Abs. 1 und 2 sind abweichend von den Bestimmungen des § 1 auf alle Bundesbediensteten anzuwenden, die nicht Beamte sind.

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