Art. 2 VfGG (weggefallen)

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999
Art. 2 VfGG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 01.08.2004 weggefallen. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren über Beschwerden gemäß § 82 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz alte Fassung sind vom Verfassungsgerichtshof nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.07.2004
Art. 2 VfGG (1weggefallen) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1seit 01.08.2004 weggefallen. Jänner 1991 in Kraft.

(2) Am 1. Jänner 1991 anhängige Verfahren über Beschwerden gemäß § 82 Abs. 2 Verfassungsgerichtshofgesetz alte Fassung sind vom Verfassungsgerichtshof nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

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