§ 5 VfGG (weggefallen)

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.1997 bis 31.12.9999
§ 5 VfGG (1weggefallen) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigungseit 01.08.1997 weggefallen.

(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)

Stand vor dem 31.07.1997

In Kraft vom 01.07.1967 bis 31.07.1997
§ 5 VfGG (1weggefallen) Der Präsident, der Vizepräsident und die übrigen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes erhalten, wenn sie mindestens sechs Monate im Amt waren, für die Dauer von drei Monaten, wenn sie mindestens ein Jahr im Amt waren, für die Dauer von sechs Monaten, wenn sie aber mindestens drei Jahre im Amt waren, für die Dauer eines Jahres nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit die ihnen im Monat des Ausscheidens gebührende Geldentschädigungseit 01.08.1997 weggefallen.

(2) Die Geldentschädigung nach Abs. 1 gebührt nicht, wenn die Amtstätigkeit infolge eines der in § 10 Abs. 1 lit. b oder c genannten Gründe endet.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch BG BGBl. Nr. 200/1967.)

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