§ 5d VfGG (weggefallen)

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999
Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug§ 5d VfGG (Zulageweggefallen) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht übersteigtseit 01.10.2000 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1997 bis 30.09.2000
Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident oder ständiger Referent neben einem Anspruch auf Ruhebezug§ 5d VfGG (Zulageweggefallen) nach §§ 5b und 5c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband, einer Gemeinde, einer sonstigen Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt sind, so ist die Zulage nur in dem Maße flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges nach § 5b und der Zulage nach § 5c beim Präsidenten 150 vH, beim Vizepräsidenten und den Referenten 165 vH der Geldentschädigung nach § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 nicht übersteigtseit 01.10.2000 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten