§ 36g VfGG

Verfassungsgerichtshofgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die §§ 36a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine MeinungsverschiedenheitBei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaftdem Rechnungshof und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierungpolitischen Partei über die AuslegungZulässigkeit einer Überprüfung kann der gesetzlichen Bestimmungen,Rechnungshof oder die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln,politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheidenstellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 31.07.1993 bis 31.12.2003

Die §§ 36a bis 36e sind auf Verfahren, in denen eine MeinungsverschiedenheitBei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Volksanwaltschaftdem Rechnungshof und der Bundesregierung, einem Bundesminister oder einer Landesregierungpolitischen Partei über die AuslegungZulässigkeit einer Überprüfung kann der gesetzlichen Bestimmungen,Rechnungshof oder die die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln,politische Partei den Antrag auf Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheidenstellen (§ 10 Abs. 10 des Parteiengesetzes 2012, BGBl. I Nr. 56/2012). Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sind, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß an die Stelle des Rechnungshofes die Volksanwaltschaft und an die Stelle des Gebarungsbereiches der Vollzugsbereich tritt.

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