Art. 2 § 9d VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Reisekosten, die einem HilfeleistungsempfängerArt. 2 § 9d VOG (Hilfeleistungswerberweggefallen) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenseit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 01.07.2005 bis 30.04.2013
Reisekosten, die einem HilfeleistungsempfängerArt. 2 § 9d VOG (Hilfeleistungswerberweggefallen) dadurch erwachsen, daß er einer Vorladung durch eine zur Durchführung dieses Bundesgesetzes berufene Stelle Folge leistet oder die ihm nach § 5 Abs. 4 entstehen, sind nach Maßgabe des § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu ersetzenseit 01.05.2013 weggefallen.

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