Art. 2 § 15e VOG (weggefallen)

Verbrechensopfergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2013 bis 31.12.9999
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen ZusatzleistungArt. 2 § 15e VOG (§ 3aweggefallen) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung habenseit 01.05.2013 weggefallen.

Stand vor dem 30.04.2013

In Kraft vom 21.10.2008 bis 30.04.2013
Die Bestimmungen des § 638 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten entsprechend auch für Bezieher einer einkommensabhängigen ZusatzleistungArt. 2 § 15e VOG (§ 3aweggefallen) nach dem Verbrechensopfergesetz, die oder deren Ehegatten keinen Anspruch auf eine Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung habenseit 01.05.2013 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten