Art. 9 UrlaubsG

Urlaubsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.9999

(1) Bis zum InkrafttretenDurch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des § 6 geltenArbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5Hälfte dieses Artikels.

(2) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 2 ist das Entgelt zugrundeUrlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibtbetragen.

(4) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(5) Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.

(6) Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.

Stand vor dem 31.12.2000

In Kraft vom 04.08.1976 bis 31.12.2000

(1) Bis zum InkrafttretenDurch Kollektivvertrag kann vorgesehen werden, dass ein Arbeitsverhältnis, welches dem Kollektivvertrag für Arbeiter im Gastgewerbe oder dem Kollektivvertrag für Angestellte im Gastgewerbe unterliegt, durch einen am Ende des § 6 geltenArbeitsverhältnisses zu verbrauchenden Teil des im laufenden Urlaubsjahr erworbenen Urlaubsanspruchs zu verlängern ist. Dieser Teil hat die Bestimmungen der Abs. 2 bis 5Hälfte dieses Artikels.

(2) Während des Urlaubes behält der Arbeitnehmer den Anspruch auf das Entgelt.

(3) Der Berechnung des Urlaubsentgeltes nach Abs. 2 ist das Entgelt zugrundeUrlaubsanspruchs, höchstens jedoch sieben Werktage zu legen, das sich aus der für den Arbeitnehmer geltenden Normalarbeitszeit ergibtbetragen.

(4) Ist Verpflegung vereinbart und nimmt sie der Arbeitnehmer während des Urlaubes nicht in Anspruch, so ist ihm an ihrer Stelle ein Betrag in der Höhe seiner auf die Dauer des Urlaubes entfallenden Geldbezüge zu vergüten.

(5) Die Beträge nach Abs. 2 bis 4 sind bis Antritt des Urlaubes für die ganze Urlaubsdauer in voraus zu bezahlen.

(6) Ein durch dieses Bundesgesetz bewirktes erhöhtes Urlaubsausmaß gebührt erstmals für jenes Urlaubsjahr, das ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beginnt. Für das Urlaubsjahr, in das der 31. Dezember 1976 fällt, gebührt das zusätzliche Urlaubsausmaß aliquot in der Weise, daß für je begonnene zwei Monate, die in das Jahr 1977 fallen, ein zusätzlicher Urlaubstag gebührt.

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